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Seite angelegt am: 01.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Befugnisse des Kinder- und Jugendhilfeträgers (früher Jugendamt, Jugendwohlfahrtsträger)

Das Jugendamt hat eine besondere Rechtsstellung. Im Notfall kann das Jugendamt alle obsorgerechtlichen Verfügungen treffen, die denkbar sind (u.a. auch Kindesabnahmen), es muss nur binnen 8 Tagen schriftlich beim Pflegschaftsgericht die Genehmigung beantragen.

Das Jugendamt wird nach der Meinung des VwGH und VfGH dabei privatrechtlich tätig, was zur Folge hat, dass Amtshaftungsklagen nicht möglich sind.

Der Oberste Gerichtshof hat allerdings mittlerweile eine andere Position angenommen und judiziert, dass im Rahmen von Kindesabnahmen der Jugendwohlfahrtsträger hoheitlich tätig ist:

Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich,  zB durch Unterbringung eines Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, um die gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen zu gewährleisten.