Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 30.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 30.05.2021

Kindeswohlgefährdung

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist gegeben, wenn das Verhalten der Obsorgeberechtigten schutzwürdige Interessen des Kindes, wie physische oder psychische Gesundheit, altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeiten, soziale Interaktion uder wirtschaftliche Sphäre des Kindes, konkret gefährdet.

Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten des Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichen Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen.

Ein subjektives Schuldelement kann, muss aber nicht hinzutreten.

Mutter, die trotz der damit verbundenen ernstlichen Gefährdung der weiteren gedeihlichen Entwicklung des Kindes, wenn nicht vorher behutsam ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kind aufgebaut wird, dieses vom Pflegeplatz entfernen und zu sich zurückbringen will.

Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt worden sind.

Eine die Übertragung der Obsorge auf den Vater rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei schon darin, dass nach eingetretener wichtiger Änderung der Verhältnisse - nämlich des dringenden Wunsches der Minderjährigen, zukünftig auf Dauer im Haushalt des Vaters wohnen zu wollen - die bisher obsorgeberechtigte Mutter einem einvernehmlichen Vorgehen der Eltern in diese Richtung nicht zugestimmt hat.

Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen.

Der typische Grund für die Rechtfertigung einer Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB ist geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist.

Es muss auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird.

§ 181 ABGB ab 26.04.2017

Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
§ 181 (1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
(2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
(3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.
(4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht Abweichendes bestimmt ist.