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Seite angelegt am: 14.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Bindungstoleranz

Liegen keine gewichtigen  Gründe  vor,  die  eine  Einschränkung  bzw  das  Unterbinden von  Besuchskontakten  rechtfertigen  oder  zumindest  plausibel  machen, können  aus  dem  Verhalten  der  so  handelnden  Person  sehr  wohl Rückschlüsse auf deren Befähigung zur Obsorge gezogen werden. Dass auch  das  Verhalten  des  betreuenden  Elternteils  im  Zusammenhang mit  der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich  sein  kann, wenn  dieses  Verhalten das Recht  des  Kindes  auf  persönlichen Verkehr mit  dem  nicht  betreuenden  Elternteil  gefährdet,  entspricht  ständiger Rechtsprechung.