Seite angelegt am: 14.06.2008
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Letzte Bearbeitung:
10.08.2020
Bindungstoleranz
Liegen keine gewichtigen Gründe vor, die eine Einschränkung bzw das Unterbinden von Besuchskontakten rechtfertigen oder zumindest plausibel machen, können aus dem Verhalten der so handelnden Person sehr wohl Rückschlüsse auf deren Befähigung zur Obsorge gezogen werden. Dass auch das Verhalten des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein kann, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet, entspricht ständiger Rechtsprechung.