Seite angelegt am: 24.06.2026
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Letzte Bearbeitung:
24.06.2026
Nur biologischer Vater hat keine Antragslegitimation nach § 181 ABGB
Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB ist, ist weder als „Elternteil“ noch als „sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie“ im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt.