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Seite angelegt am: 24.06.2026 ; Letzte Bearbeitung: 24.06.2026

Nur biologischer Vater hat keine Antragslegitimation nach § 181 ABGB

Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB ist, ist weder als „Elternteil“ noch als „sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie“ im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt.