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Seite angelegt am: 19.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 19.08.2021

Betreuungsort, hauptsächlicher - vorläufige Festlegung

Die Regelung des "hauptsächlichen Betreuungsorts" im Falle der gemeinsamen Obsorge kann auch vorläufig nach § 107 Abs. 2 AußStrG erfolgen, wenn auf Basis der bisherigen Erhebungen zwar noch keine endgültige Entschiedung getroffen werden kann, eine rasche Regelung aber notwendig ist.