Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 18.11.2017 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Gefährdungsabklärungsverfahren durch KiJuHiTr

§ 211 Abs 1 ABGB verpflichtet den KJHT die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Diese Pflicht dient der Kontrolle der gesamten Obsorge und verschafft dem KJHT – wenn er sich auf § 181 ABGB, also auf eine sonst zu besorgende Gefährdung des Kindeswohls – stützt, Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Daneben verpflichtet § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB im Bereich von Pflege und Erziehung im Fall von Gefahr im Verzug den KJHT, die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahme mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen, wobei er diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen zu beantragen hat. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der KJHT diesfalls vorläufig mit der Obsorge betraut.

Das Verfahren zur Abklärung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung wurde mit der Reform des Kinder und Jugendhilferechts durch das Bundes Kinder und Jugendhilfegesetz 2013 (B KJHG), das am 1. 5. 2013 in Kraft getreten ist, erstmals rechtlich geregelt. Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen nach § 37 B KJHG oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung sowie aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter ein konkreter Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist gemäß § 22 Abs 1 B KJHG die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Gemäß § 22 Abs 2 B KJHG besteht die Gefährdungsabklärung aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

Als Erkenntnisquellen kommen gemäß Abs 3 insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen im Sinn des § 37 B KJHG in Betracht. § 22 Abs 4 B KJHG verpflichtet gemäß § 37 B KJHG bzw aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Mitteilungspflichtige im Rahmen der Gefährdungsabklärung die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.

§ 37 Abs 1 B KJHG verpflichtet folgende Einrichtungen im Fall, dass bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht entsteht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist und die konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen nicht anders verhindert werden kann zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder und Jugendhilfeträger:
1. Gerichte, Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht;
2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4. private Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe;
5. Kranken und Kuranstalten;
6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege.
Gleichermaßen trifft die Mitteilungspflicht gemäß § 37 Abs 3 B KJHG auch:
1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
2. von der Kinder und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer in Abs 1 genannten Einrichtung ausüben.
Die Eltern sind im Gesetz selbst somit nicht als im Sinn von § 37 B-KJHG mitteilungspflichtig genannt.

Während einer Mitteilung nach § 37 B KJHG vom KJHT stets nachzugehen ist, gilt dies für Mitteilungen Dritter nur dann, wenn sie konkret sind und glaubhaft erscheinen. Dabei sind etwa das Verhältnis der mitteilenden Person zum Kind oder Jugendlichen und das konkrete Vorbringen in die Beurteilung einzubeziehen (Hubmer in Loderbauer Kinder- und Jugendrecht5 [2016] 273; Erläut RV 2191 BlgNR XXIV. GP 21). Dies ist offensichtlicher Ausdruck des in § 1 Abs 5 B KJHG ausdrücklich angeordneten, dem verfassungsrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens (Art 8 Abs 1 EMRK) entsprechenden Grundsatzes der Familienautonomie (vgl auch § 182 ABGB), wonach (auch) der KJHT in familiäre Rechte und Beziehungen nur insoweit eingreifen darf, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist. Die Gefährdungsabklärung erfolgt ja im Spannungsfeld zwischen dem Problem, einerseits nicht zum Nachteil von Minderjährigen
verfrüht oder mit zu hoher Intensität in elterliche Befugnisse einzugreifen, andererseits aber eine Gefährdung des Kindeswohls rechtzeitig und effektiv abwehren zu müssen (ErläutRV 2191 BlgNR XXIV. GP 21).

Das B-KJHG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Einschaltung des Gerichts im Fall der Nichtmitwirkung von Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Das NÖ KJHG, LGBl 9270 0, das in seinem § 30 das Gefährdungsabklärungsverfahren gleichlautend mit § 22 B KJHG regelt, verpflichtet in § 33 für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirken oder eine nachträgliche Zustimmung im Sinn des § 32 NÖ KJHG nicht erteilen, den KJHT dazu, diesfalls die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach bürgerlichem Recht zu beantragen. Aus den Materialien (Motivenbericht zum NÖ KJHG LTG 197/K 18 2013) ergibt sich der Hinweis, dass im Fall, dass die Erziehungsberechtigten die nachträgliche Zustimmung (gemeint offenbar: zur Vernehmung des Minderjährigen) nicht erteilen, nach § 211 ABGB vorzugehen sei, wodurch der Rechtsschutz Erziehungsberechtigter gewahrt bleibe. Abgestellt wird dort offenbar primär auf einen (allenfalls auch teilweisen) Entzug der Obsorge im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB oder auch andere Verfügungen des Gerichts nach dieser Gesetzesstelle.

Weder Weder aus dem B-KJHG noch aus dem NÖ KJHG ergibt sich allerdings eine unmittelbare Grundlage für ein Tätigwerden der Pflegschaftsgerichte im Gefährdungsabklärungsverfahren selbst. Dieses ist vielmehr unmissverständlich dem KJHT zugewiesen (vgl §§ 3 Z 4, 10 Abs 1 BKJHG). Soweit dieser in seinem hier zu beurteilenden, sehr allgemein gehaltenen Antrag der Sache nach auf eine – jedenfalls teilweise – Auslagerung des Gefährdungsabklärungsverfahrens an das Pflegschaftsgericht abzielt, fehlt es insoweit an einer Rechtsgrundlage.

Zu prüfen bleibt, ob die Behauptungen im Antrag ausreichenden Anlass für gerichtliche Maßnahmen nach § 181 Abs 1 ABGB bieten. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.
Nach § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge den bisherigen Trägern ganz oder teilweise entziehen oder aber zwar belassen, ihnen aber etwa die regelmäßige Vorstellung des Kindes bei einem bestimmten Arzt zur Pflicht machen, sie verpflichten regelmäßig mit dem Kind bestimmte Therapien oder Beratungen in Anspruch zu nehmen oder mit dem KJHT auf bestimmte Art und Weise Kontakt zu halten. Nach bislang einhelliger Lehre und Rechtsprechung kam aber ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB – unabhängig davon, ob sie eine (Teil )Entziehung der Obsorge oder eine „Auflage“ mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts aussprach – jedenfalls nicht in Betracht. Bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB hat das Pflegschaftsgericht jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 182 ABGB) und der Familienautonomie zu berücksichtigen, greifen doch Verbote und Aufträge an einen Obsorgeberechtigten selbst dann in das elterliche Obsorgerecht ein, wenn die Obsorge nicht ganz oder teilweise entzogen wird (5 Ob 41/11g).

Inhaltlich erfuhr § 181 Abs 1 ABGB zwar durch das KindNamRÄG 2013 keine Änderung, allerdings wurde dadurch das gerichtliche Instrumentarium – allerdings nur im Zusammenhang mit Verfahren über Obsorge und persönliche Kontakte (RIS-Justiz RS0131142) – um vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnenden Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls nach § 107 Abs 3 AußStrG (wie etwa die Anordnung von Erziehungsberatung oder Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation) erweitert, die allerdings nicht nur die  Erforderlichkeit ihrer Anordnung zur Sicherung des Kindeswohls voraussetzen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 107 Rz 13 f), sondern ebenso nur unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sind (RIS Justiz RS0129700 [T2]).
Das Gefährdungsabklärungsverfahren nach § 22 B KJHG bzw § 30 NÖ KJHG dient erst der Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls und setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls nach einer glaubhaften Mitteilung eines Dritten oder einer gemäß § 37 B KJHG anzeigepflichtigen Stelle voraus. Eine gewisse Mitwirkungspflicht der Obsorgeberechtigten am Gefährdungsabklärungsverfahren ergibt sich zwar aus § 22 Abs 3 B KJHG.
Erst eine beharrliche Verweigerung notwendiger Abklärungsschritte durch Obsorgeberechtigte könnte aber zur Grundlage pflegschaftsgerichtlicher Verfügungen nach § 181 Abs 1 ABGB gemacht werden (vgl hiezu auch Hubmer in Loderbauer Kinder und Jugendrecht5 [2016] 275; Beck in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 107 Rz 13). Dabei ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonderes Augenmerk zu schenken, zumal diesfalls eine bloße Verdachtslage die Grundlage von pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen darstellen würde.
Hier war nach der Beurteilung der Vorinstanzen aus dem Antrag des KJHT auch unter Berücksichtigung der beiden vorgelegten Schreiben kein konkreter Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls ableitbar, die Äußerung der Mutter wurde als nicht glaubwürdig beurteilt. Dies betrifft einerseits Fragen der Beweiswürdigung, die an den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, auch im Außerstreitverfahren nicht herangetragen werden kann (RIS Justiz RS0007236). Andererseits wurde die Behauptung der Mutter, es gehe V***** schlecht, sie weine in der Schule, weil „sie die Mutter nicht sehen dürfe“, im rechtskräftig abgeschlossenen Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren bereits eingehend geprüft, eine Gefährdung wurde verneint, sie kann nach zutreffender Auffassung des Rekursgerichts schon deshalb nicht zur Grundlage eines (neuerlichen) Antrags des KJHT gemacht werden. Dass nach der Behauptung der Mutter der Vater beim Konzert am 1. 6. 2016 ein Gespräch
zwischen ihr und V***** sofort unterbunden haben soll, reicht für einen konkreten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen insbesondere im Hinblick darauf nicht aus, dass der Mutter ein wöchentliches begleitetes Kontaktrecht aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 25. 5. 2016 unverändert zusteht. Damit fehlte es aber an einer ausreichenden Grundlage für die vom KJHT beabsichtigten Gefährdungsabklärungsschritte, die vom KJHT beantragten Aufträge an den Vater wären insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar davor erst in Rechtskraft erwachsenen Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben. Die behauptete mangelnde Kooperation des Vaters rechtfertigt jedenfalls in diesem Stadium und speziellen Fall keine (weiteren) Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts zur Sicherung des Kindeswohls.