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Seite angelegt am: 10.10.2023 ; Letzte Bearbeitung: 10.10.2023

Gemeinsame Obsorge und Interessenskollision

Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf.