Nach § 132 Abs 1 AußStrG hat das Gericht bei seiner Entscheidung über die Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge drei Möglichkeiten: die Genehmigung der Rechtshandlung, die Versagung der Genehmigung im Sinn der Abweisung eines Genehmigungsantrags und den Ausspruch, dass die Rechtshandlung keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Ausspruch, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, dient der Beseitigung der Unsicherheit, ob das geplante Handeln des gesetzlichen Vertreters dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 167 Abs 3 ABGB (im vorliegenden Fall iVm § 281 Abs 3 und § 258 Abs 4 ABGB) zugehört.
§ 132 AußStrG ab 01.07.2018
10. Abschnitt
Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung
Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge
AußStrG § 132
(1) Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
(2) Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (§§ 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (§ 221 ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.