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Seite angelegt am: 22.04.2007 ; Letzte Bearbeitung: 13.10.2023

Seit 01.02.2013 ohne Zustimmung beider Eltern gemeinsame Obsorge möglich

Rechtslage bis 31.01.2013:

Die "gemeinsame" Obsorge beider Eltern setzt IMMER eine entsprechende Vereinbarung voraus, und kann daher nicht zwangsweise gerichtlich angeordnet oder gegen einen Antrag beibehalten werden, auch wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl entsprechen würde.

Die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werde.

Das Erfordernis der Zustimmung beider Eltern gilt auch für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Auf Antrag eines Elternteils ist daher zwingend die gemeinsame Obsorge aufzuheben und einem Elternteil die alleinige Obsorge zuzuteilen.

§ 180 ABGB ab 01.02.2013

Änderung der Obsorge
ABGB § 180 (1) Sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, wenn
1. nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder
2. ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.
Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung besteht darin, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Für diesen Zeitraum sind im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung festzulegen.
(2) Nach Ablauf des Zeitraums hat das Gericht auf der Grundlage der Erfahrungen in der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einschließlich der Leistung des gesetzlichen Unterhalts und nach Maßgabe des Kindeswohls über die Obsorge endgültig zu entscheiden. Zum Zweck der Vorbereitung der Entscheidung kann das Gericht die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung auch verlängern. Wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut, hat es auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
(3) Ist die Obsorge im Sinn des Abs. 2 endgültig geregelt, so kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Für die Änderung einer geregelten Obsorge gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.