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Seite angelegt am: 26.12.2014 ; Letzte Bearbeitung: 18.01.2015

Günstigkeitsvergleich unzureichend für Fremdunterbringung

Einen bloßen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, lehnt die Rechtsprechung ab. Dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern, rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung für sich allein noch keinen Eingriff in die elterliche Obsorge.

Gleiches gilt für eine alternative Betreuung beim anderen Elternteil.

Anmerkung:
beim Wechsel zum anderen Elternteil gilt dies aber wohl nur für den Fall der alleinigen Obsorge des bisher betreuuenden Elternteils. Bei Obsorge beider Elternteile ist der Günstigkeitsvergleich das Wesen des Verfahrens.