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Seite angelegt am: 02.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Getrennt leben verheirateter Eltern als Voraussetzung für ein Obsorgeverfahren

Bei aufrechter Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 177b ABGB nur, dass die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt leben.