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Seite angelegt am: 04.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Schenkung, gemischte

Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert. Eine Schenkung unter einer Auflage bleibt eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert. Bereichert bleibt der Beschenkte immer noch mit dem um die Auflage verminderten Wert des Geschenkes.