Schuldtilgung
Wirtschaftlich betrachtet ist die Schuldtilgung nichts anderes als eine Beitragsleistung zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ehewohnung. Wird dieser Beitrag von einem Ehegatten aus nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln geleistet, ist daher ein "Vorwegabzug" bei der Berechnung der Ausgleichszahlung vorzunehmen. Diese Beitragsleistung kann nur unter Bedachtnahme auf die Wertentwicklung der betreffenden Liegenschaft beurteilt werden. Die “wertverfolgende” Berücksichtigung der Anschaffungsbeiträge wirkt naturgemäß in beide Richtungen. Einerseits sind sie im Fall einer Wertsteigerung aufwarten, andererseits zufolge einer Wertminderung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nboch im angeschafften Vermögenswert vorhanden sind (EF-Slg 171.624).