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Seite angelegt am: 27.12.2015 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Engebrachte aber getilgte Schulden

Eingebrachte, aber während der Ehe getilgten Verbindlichkeiten sind nicht als aufzuteilende Schulden zu behandeln.

Die während der Ehe geleisteten Rückzahlungen sind deshalb im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen.