Seite angelegt am: 27.12.2015
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Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Engebrachte aber getilgte Schulden
Eingebrachte, aber während der Ehe getilgten Verbindlichkeiten sind nicht als aufzuteilende Schulden zu behandeln.
Die während der Ehe geleisteten Rückzahlungen sind deshalb im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen.