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Seite angelegt am: 20.05.2024 ; Letzte Bearbeitung: 20.05.2024

Schenkungen an einen Ehegatten

Auf Basis des (ohnehin in ihrem Sinn) festgestellten Sachverhalts liegt die von ihr behauptete Fehlbeurteilung des Rekursgerichts in dieser Frage nicht vor. Vielmehr verkennt die Revisionsrekurswerberin das Zusammenspiel der §§ 81 und 82 EheG, wenn sie aus diesen Bestimmungen schließt, eine von Dritten geschenkte Sache werde bloß dadurch, dass sie während der aufrechten Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten diente, zu einem Teil der Aufteilungsmasse.
Richtig ist, dass Sachen wegen ihres gemeinsamen Gebrauchs („Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben“) als eheliches Gebrauchsvermögen anzusehen sind (§ 81 Abs 2 EheG) und damit grundsätzlich nach § 81 Abs 1 EheG (neben den ehelichen Ersparnissen) der Aufteilung unterliegen. Es normiert aber § 82 Abs 1 Z 1 EheG, dass davon – weil an dieser Stelle im Klammerausdruck auf § 81 leg cit verwiesen wird – jene Sachen (also auch die Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens) ausgenommen sind, die einem (oder auch beiden) Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden. Dazu besteht dann wiederum eine in § 82 Abs 2 EheG geregelte „Gegenausnahme“, allerdings nur für die Ehewohnung und den Hausrat (bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen). Dass die Liegenschaft Ehewohnung gewesen wäre (oder eine der weiteren in § 82 Abs 2 EheG genannten Voraussetzungen vorgelegen wären), hat weder einer der Streitteile behauptet, noch ist dies ersichtlich; vielmehr diente eine andere Liegenschaft als Ehewohnung.
Von Dritten geschenkte Sachen sind folglich – soweit sie nicht wegen § 82 Abs 2 EheG doch (in natura) einzubeziehen sind – nicht aufzuteilen. Dass das Geschenk faktisch auch dem anderen Ehepartner zugute kommt, macht sie nicht zum Aufteilungsgegenstand.

§ 82 EheG ab 01.01.2010

EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.