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Seite angelegt am: 08.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Schenkungen der Ehegatten untereinander betreffend ehelicher Errungenschaften (Kopie 1)

Unerheblich ist, dass der Beklagte die Liegenschaft der Klägerin schenkte und sich ein Wohn und Nutzungsrecht an bestimmten Räumen vorbehielt ; die zu Schenkungen zwischen Ehegatten betreffend vom Schenker eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Liegenschaften entwickelte Rechtsprechung ist auf die Schenkung von ehelicher Errungenschaft nicht anzuwenden.