Seite angelegt am: 08.03.2020
;
Letzte Bearbeitung:
04.08.2020
Schenkungen der Ehegatten untereinander betreffend ehelicher Errungenschaften (Kopie 1)
Unerheblich ist, dass der Beklagte die Liegenschaft der Klägerin schenkte und sich ein Wohn und Nutzungsrecht an bestimmten Räumen vorbehielt ; die zu Schenkungen zwischen Ehegatten betreffend vom Schenker eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Liegenschaften entwickelte Rechtsprechung ist auf die Schenkung von ehelicher Errungenschaft nicht anzuwenden.