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Seite angelegt am: 04.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Nur Schulden aufzuteilen

Der Fall, dass eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht, wohl aber Schulden, die nach den §§ 81 Abs 1 oder 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen wären, vorhanden sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt eine Lücke vor, die nach den aus dem Gesetz selbst hervorgehenden Intentionen dahin zu schließen ist, daß die interne Schuldentragung (sollten die Schulden aber in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sein, die Auferlegung einer Ausgleichszahlung) im Aufteilungsverfahren und nach dessen Grundsätzen zu regeln ist.