Schenkungen an beide Ehegatten
Besonders problematisch sind Schenkungen an beide Ehegatten von einer Familie. Hier ergibt sich immer die Frage, ob diese Schenkungen nur dem Ehegatten zugerechnet werden, von dessen Familie die Schenkung erfolgte oder profitiert auch der zweite Ehegatte im Aufteilungsverfahren von dieser Schenkung.
Ist die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen, so sind die Schenkungen im Rahmen der Billigkeit mit abzuwägen.
Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen.
Leistungen Dritter sind nur dann einem Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieben ist.
Die meisten Entscheidungen haben ersichtlich Konstellationen im Auge, in denen eine eindeutige Widmung an beide Ehegatten nicht vorliegt, wie etwa im Falle von Arbeitsleistungen beim Hausbau , Geldzuwendungen bzw nicht ausdrücklich gewidmete Zuwendungen zur Schaffung der Ehewohnung. Liegt aber - wie zB bei einem Schenkungsvertrag an beide ohne besondere Klausel - insoweit eine eindeutige Widmung vor, als klargestellt wurde, welcher Teil des Geschenkes dem einen und welcher dem anderen Ehegatten zukommen soll, ist nicht darauf abzustellen, wie der Geschenkgeber möglicherweise gehandelt hätte, wenn er an den Fall einer zukünftigen Scheidung gedacht hätte. Solche Schenkungen sind daher nicht nur dem Ehegatten zuzurechnen, von dessen Verwandten das Geschenk gekommen ist.
Erfolgt ein Schenkung eines Hauses an einen Ehegatten und wird dem anderen Ehegatten gleichzeitig ein Wohnrecht eingeräumt, handelt es sich um eine Zuwendung, die beiden Eheleuten zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse zugute kommen soll.
§ 82 EheG ab 01.01.2010
EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.