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Seite angelegt am: 29.03.2025 ; Letzte Bearbeitung: 29.03.2025

Manifestationstitel und zwangsweise Durchsetzung

Die vom Beklagten behauptete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens liegt nicht vor. Die Klägerin hat ihr Begehren vielmehr schlüssig darauf gestützt, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss im Aufteilungsverfahren durch die dort vorgelegten, auch ihrer Klage beigelegten Urkunden (Vermögensverzeichnis samt Unterlagen) vollständig nachgekommen sei. Die nicht näher konkretisierte Behauptung, das Berufungsgericht habe „den vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens einer schlüssigen Klage (...) auffallend fehlerhaft und rechtsirrig beurteilt“, zeigt daher insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Wie ein bestimmter Exekutionstitel aufzufassen ist, ist gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0000207 [T14]). Ebenso hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein titulierter (Auskunfts-)Anspruch (hier: die beschlussmäßig aufgetragene Vorlage eines bestimmten Verzeichnisses) durch eine konkrete Handlung/Auskunftserteilung als erfüllt anzusehen und daher die darauf gestützte Oppositionsklage berechtigt ist.
Die vom Erstgericht festgestellten Angaben aus dem von der Klägerin im Aufteilungsverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis weisen zu den meisten der darin angeführten Gutschriften, Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Kontoständen ohnehin jeweils auch die entsprechenden Werte/Beträge aus und verweisen dazu außerdem auf Urkunden, die ebenfalls vorgelegt wurden. Soweit der Beklagte beanstandet, zu den Punkten 2, 3, 4 und 11 würden Wertangaben fehlen, trifft dies nur für die in Punkt 11 der Auflistung genannten „Wertgegenstände“ zu, die die Klägerin „in ihrem Safe verwahrt“. Insofern berücksichtigt der Kläger aber nicht, dass der Exekutionstitel keine Verpflichtung zur Wertangabe enthält.
Soweit der Beklagte eine bestimmte Kontonummer einer Bank im Verzeichnis vermisst und bereits darin eine Verletzung der Auskunftspflicht erkennen will, lässt er auch insoweit den Spruch des exekutiv betriebenen Beschlusses außer Acht, der zu einer solchen Angabe nicht verpflichtet.
Schließlich zeigt auch die generelle Behauptung des Beklagten, die erteilte Auskunft sei „nur als rudimentär anzusehen“, keine aufzugreifende unrichtige Rechtsansicht auf. Vielmehr erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe durch dieses Vermögensverzeichnis samt bezughabenden Urkunden die ihr aufgetragene Auskunftspflicht erfüllt, insgesamt als nicht korrekturbedürftig.