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Seite angelegt am: 22.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Miteigentum an Unternehmensliegenschaften

Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd § 81 ff EheG unterliegen, gehören nach einhelliger Auffassung auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften.
Hier kann allenfalls mit Zivilteilungsklage vorgegangen werden.