Modelleisenbahn und § 91 EheG
Das Erstgericht berücksichtigte die Hälfte der zur Bildung der Modelleisenbahnsammlung verwendeten Geldmittel aus der Aufteilung entzogen. Der Mann vertritt dazu der Ansicht, dass die Behandlung der Modelleisenbahnsammlung als „entzogener Wert" nicht angemessen sein, weil die Aufwendungen für den Hobby nicht in dieser Weise zu werten sein. Dazu ist auszuführen, dass von einer Entziehung von Vermögensteilen im Sinne einer Benachteiligung des anderen Partners gemäß § 91 EheG hier nicht die Rede sein kann. Die Verwendung von Mitteln nur für einen der Ehepartner allein führte auch nicht zu einer Verminderung des grundsätzlich der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse dienen sollenden Einkommens wie etwa die Finanzierung teurer Freizeitgestaltung, wodurch Werte verloren gehen. Vielmehr wurde ein kleines „Sondervermögen" geschaffen, sodass hier nicht von den typischen Hobbyaufwendungen gesprochen werden kann.