Mietverhältnis - Begründung im Aufteilungsverfahren
Bei der gerichtlichen Anordnung eines Mietverhältnisses im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG (aF) ist eine wirksame Ausgestaltung auch durch solche Regelung möglich, die kraft zwingender gesetzlicher Bestimmungen im Fall rechtsgeschäftlicher Vereinbarung unwirksam wären (zB können Endigungsgründe unabhängig von der Bestimmung gesetzlichen Kündigungsschutzes angeordnet werden). Schutzbestimmungen wie Zinsbildungsvorschriften und Kündigungsbeschränkungen sind auf ein nach richterlicher Abwägung der konkreten einzelnen Interessen angeordnetes Rechtsverhältnis nicht anwendbar.
Die gerichtliche Anordnung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wird durch keinerlei die vertragliche Regelung von Mietverhältnissen beschränkenden Bestimmungen, insbesondere nicht durch die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes oder anderer Wohnungsgesetze inhaltlich zwingend vorbestimmt.
Beeinträchtigung fremder Pfandrechte (§ 458 ABGB):
Wird in einem Scheidungsvergleich zugunsten eines geschiedenen Ehegatten ein Mietvertrag über die im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Ehewohnung begründet, ist daher auch hier nach den besonderen Umständen zu prüfen, ob die oben dargelegten Kriterien für die Annahme eines Verschuldens gegeben sind. Wird das Mietverhältnis daher vereinbart, um die Verwertung der Pfandsache durch den Pfandgläubiger unmöglich zu machen oder doch erheblich zu beeinträchtigen, besteht auch im Rahmen eines Scheidungsvergleiches ein Unterlassungsanspruch des Pfandgläubigers. Liegt die Vereinbarung jedoch im Rahmen der "ordentlichen Wirtschaftsführung" im Sinne der Rechtsprechung, wird ein Verschulden zu verneinen sein.