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Seite angelegt am: 03.02.2021 ; Letzte Bearbeitung: 03.02.2021

Mitwirkung im Erwerb und Aufteilungsverfahren

Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistung bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 EheG zu berücksichtigen. Die nicht anders abgegoltene Mitwirkung im Erwerb des Mannes (hier: in seinem landwirtschaftlichen Betrieb) ist gemäß § 83 Abs 2 EheG als Beitrag der Frau zu werten.
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nur im Fall einer aufzugreifenden – hier nicht vorliegenden – Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Eine Ausgleichszahlung ist nicht mit (scheinbar) mathematischer Genauigkeit festzusetzen. In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu entscheiden.
Eine Verquickung der Ansprüche nach § 98 ABGB und §§ 81 ff EheG, um einen Wertausgleichsanspruch zu konstruieren, scheitert an den unterschiedlichen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Allfällige Abgeltungsansprüche aus dem Titel der Mitwirkung im Erwerb des anderen beruhen auf einer eigenen Rechtsgrundlage (§ 98 ABGB) und können daher den Ausgleichsanspruch des durch die Vermögensaufteilung „benachteiligten Ehegatten“ nicht unmittelbar (rechnerisch) erhöhen. Feststellungen zur Bemessung des Anspruchs der Frau nach § 98 ABGB (oder gar eines Entgelts wie das einer Dienstnehmerin in der Landwirtschaft) sind daher – worauf bereits das Rekursgericht ohne Fehlbeurteilung hinwies – für das Aufteilungsverfahren nicht maßgeblich. In diesem kann nicht mehr verteilt werden als die zum Trennungszeitpunkt vorhandene eheliche Errungenschaft.

§ 83 EheG ab 01.07.1978

Aufteilungsgrundsätze

EheG § 83
(
1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.