Mitwirkung im Erwerb und Verträge
Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. IN Betracht kommen insbesondere Verträge, durch die ein Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten begründet wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder schlüssig im Sinne des § 863 ABGB abgeschlossen wurde.
§ 98 ABGB ab 01.01.1978
ABGB § 98 Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.