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Seite angelegt am: 15.08.2022 ; Letzte Bearbeitung: 15.08.2022

Mitwirkung im Erwerb und Verfahren

Die Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind im Verfahren außer Streit geltend zu machen.

§ 93 AußStrG ab 01.01.2005

Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen

AußStrG § 93

(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.