Seite angelegt am: 24.09.2011
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Letzte Bearbeitung:
06.03.2020
Motorrad
Ein Motorrad, das bloß der Freizeitgestaltung des einen Ehepartners diente, unterliegt nicht der Aufteilung, das es zu den gegenständen des persönlichen Gebrauchs gehört.
Zuletzt bearbeitet am 06.03.2020