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Seite angelegt am: 24.09.2011 ; Letzte Bearbeitung: 06.03.2020

Motorrad

Ein Motorrad, das bloß der Freizeitgestaltung des einen Ehepartners diente, unterliegt nicht der Aufteilung, das es zu den gegenständen des persönlichen Gebrauchs gehört.


Zuletzt bearbeitet am 06.03.2020