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Mahnung

Eine Mahnung bei Unterhaltsansprüchen von Kindern (volljährig oder minderjährig) ist weder für die Fälligkeit noch für Verzugszinsen erforderlich. Der Unterhaltspflichtige hat quasi selbst die starke familienrechtliche Verpflichtung sich um die richtige Unterhaltszahlung zu kümmern. Unklar ist nach der Rechtssprechung was in den Fällen zu geschehen hat, in denen die Unterhaltspflicht auch von einem Einkommen des Kindes abhängt, welches nicht (vollständig) bekannt gegeben wird.