Seite angelegt am: 28.10.2006
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Mietzinsreserve
Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.