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Mietzinsreserve

Die Bildung der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG mindert nicht die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange nicht tatsächliche Ausgaben oder (nach Auflösung der Mietzinsreserve) steuerliche Mehrbelastungen vorliegen.