Seite angelegt am: 28.10.2006
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Mischunterhalt für mehrere Berechtigte
Erbringt der Unterhaltspflichtige für mehrere gemeinsam lebende mehrere Unterhaltsberechtigte Geld- oder Naturalleistungen, so sind diese Leistungen in der Regel nach Kopfteilen anzurechnen. Wer einen anderen Aufteilungsschlüssel für den "Mischunterhalt" anstrebt, muss die dafür erforderliche Sachgrundlage behaupten und beweisen .
Schon im Hinblick auf das unterschiedliche Lebensalter der Unterhaltsberechtigten kann nicht von vornherein von gleichen Kopfteilen aller Wohnungsbenützer ausgegangen werden.
Erbringt der Unterhaltspflichtige für mehrere gemeinsam lebende mehrere Unterhaltsberechtigte Geld- oder Naturalleistungen, so sind diese Leistungen in der Regel nach Kopfteilen anzurechnen, zum Beispiel Wohnungskosten.