Seite angelegt am: 10.04.2022
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Letze Bearbeitung:
10.04.2022
Freiwillige Mehrleistungen und Auswirkung auf andere Unterhaltspflichten
Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auswirken.