Sozialhilfe, Mindestsicherung
Auch von der Sozialhilfe ist Unterhalt zu zahlen.
Die Erhöhungsbeträge die man für Kinder im eigenen Haushalt bekommt, sind in die UBGR des UhPfl einzubeziehen.
Sozialhilfeleistungen sind in die UBGR einzubeziehen.
Ein Sozialhilfeempfänger ist zu keiner Unterhaltsleistung fähig , es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung vorliegen.
Anmerkung: Wenn die Sozialhilfe nicht mehr ist, als das jährliche Unterhaltsexistenzminimum/12 erübrigt sich idR die Diskussion, ob von der Sozialhilfe Unterhalt zu zahlen ist. Dies gilt vorbehaltlich der Anspannungsproblematik.
Allerdings ist der Beweis der Anspannung des Unterhaltspflichtigen immer zulässig.
Auch bei rechtmäßigem Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe können die Voraussetzungen für eine Anspannung gegeben sein.
Sozialhilfeleistungen sind nur dann in die UBGR einzubeziehen, wenn nach den Landesgesetzen keine Rückzahlungsverpflichtung oder eine (aufgeschobene) Legalzession vorliegt.
Nach dem Salzburger SHG besteht sowohl eine Rückerstattungspflicht als auch eine aufgeschobene Legalzession; deshalb erfolgt auch keine Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch.
Leistungen nach dem Wiener SHG bzw. Wiener Mindestsicherungs G wegen der dort angeordneten Legalzession sind nicht als Eigeneinkommen anrechenbar.
bedarfsorientierte Mindestsicherung:
Die Mindestsicherung ist nach oberösterreichischem Landesrecht bei Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen (des UhBer) anzurechnen.
Die Mindestsicherung ist nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist keine anrechenbare Sozialleistung.
Die Mindestsicherung ist in die UBGR des UHPfl einzubeziehen.