Mitwirkungspflicht
Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die für seinen Standpunkt maßgeblichen Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Bei beweisbedürftigen Umständen, die allein in der Sphäre einer Partei liegen, entscheidet die Nähe zum Beweis, sodass die Beweisführung jenem Teil obliegt, dem diese leichter möglich ist, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde.
Der Unterhaltspflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der UBGR verpflichtet, er hat daher dem SV alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann.
Auf eine bewusste Verschleierung der Einkünfte kommt es gar nicht an.
Der Unterhaltspflichtige ist zur Offenlegung seiner für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse verpflichtet.ung stellt.
Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Detailfragen der UBGR.
Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, die im Informationsbereich des Unterhaltspflichtigen liegen.
Verletzt der Unterhaltspflichtige seine Mitwirkungspflicht, kann es zur Einkommensschätzung kommen; auf eine bewusste Verschleierungsabsicht kommt es dabei nicht an.
Der Unterhaltspflichtige ist allerdings für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Ihm obliegt es, Art und Umfang der geltend gemachten Sachaufwendungen (hier: Anschaffungskosten und Betriebskosten eines behindertengerechten PKWs) zu beweisen.
Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.
Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann.
Eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt.
Der Unterhaltspflichtige ist zur Offenlegung seiner für die Untertaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse verpflichtet.
Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf des älter gewordenen Kindes beschränkt, muss diese Änderung auch unter Beweis stellen.
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist.
Wird vom Unterhaltsberechtigten die Dienstgeberkündigung in Zweifel gezogen, so hat der Unterhaltspflichtige diese nachzuweisen. Tut er dies nicht trotz zweifacher Aufforderung, verletzt der Unterhaltspflichtige die ihn treffende Mitwirkungspflich, wodurch nicht beurteilt werden kann, ob die Beendigung des Dienstverhältnisses etwa nicht in Umgehung der Erfüllung der Unterhaltspflichten erfolgte. Eine solche Verletzung der Mitwirkungsplficht führt bei der Entscheidung über Herabsetzungsanträge dazu, dass von den bisherigen Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
§ 16 AußStrG ab 01.01.2005
Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
AußStrG § 16 (1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.