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Miete, Wohnungskosten kein Abzug von der UBGR

Laufende Wohnungskosten (z.B. Miete) zählen zu den Aufwendungen des täglichen Lebens, die jedermann, anteilig auch die Unterhaltsberechtigten, treffen und daher bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht gesondert, nämlich durch Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden können.