Nächtigungsgelder
Nächtigungsgelder sind zur Hälfte auszuscheiden, wenn nicht ein noch höherer oder geringerer Mehrverbrauch nachgewiesen wird. Dabei ist auch die allfällige Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
Anmerkung: Diese Judikatur wird von betroffenen Unterhaltszahlern immer hart kritisiert. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um eine Zweifelsregelung handelt. Dem Unterhaltspflichtigen steht immer der Beweis frei, dass er mehr als 50 (auch 100%) % der Diäten tatsächlich verbraucht, nur ist die Beweispflicht natürlich relativ streng. Soweit Essensbelege etc. herangezogen werden, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass man auch ohne auswärtige Dienstverrichtung sich verpflegen muss, daher immer ein Selbstbehalt zu berücksichtigen wäre.
Noch krasser beim selbstständig Erwerbstätigen: "Im vorliegenden Fall ist der Unterhaltsschuldner Inhaber eines Einzelunternehmens. Als solcher kann er berufsbedingte Aufwendungen, wie etwa Kosten eines beruflich verwendeten Kraftfahrzeuges und andere Reisespesen, als Betriebsausgaben verbuchen. Daher sind die vom Vater bezogenen Diäten grundsätzlich als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit er nicht einen Verbrauch für berufsbedingte Aufwendungen nachweist.