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Naturalbezüge aus einer Landwirtschaft

Besondere Verhältnisse können auch vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit
Waldwirtschaft und Viehhaltung betreibt und daraus neben den Geldeinkünften notorisch auch Naturalien bezieht (von der Möglichkeit des Brennholzbezugs aus eigenem Waldbestand über die Wohnmöglichkeit, die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge und Maschinen bis zur Lebensmittelproduktion). In einem solchen Fall bietet der reine Finanzertrag der Landwirtschaft allein kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsführers. Soweit Naturalbezüge in Geld bewertbar sind, sind sie bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.