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Naturalleistungen - Anrechnung nur im angemessenen Umfang

Grundsätzlich hat eine Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen nur im angemessenen Umfang zu erfolgen. Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhaltsbeitrag zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann; wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.