Seite angelegt am: 26.08.2007
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Vereinbarung der Erbringung von Naturalunterhalt
Auch die für längere Zeit geschlossene Vereinbarung, anstelle des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalgehalt zu leisten, bedarf gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes.mit zu einer Abänderung der Tilung (Natural- statt Geldunterhalt) kommt. Für die erstmalige Festsetzung ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich, weil das Pflegschaftsgericht ohnehin die Anrechenbarkeit zu überprüfen hat.