Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Vereinbarung der Erbringung von Naturalunterhalt

Auch die für längere Zeit geschlossene Vereinbarung, anstelle des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalgehalt zu leisten, bedarf gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes.mit zu einer Abänderung der Tilung (Natural- statt Geldunterhalt) kommt. Für die erstmalige Festsetzung ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich, weil das Pflegschaftsgericht ohnehin die Anrechenbarkeit zu überprüfen hat.