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Naturalunterhalt und fiktiver Mietwert

Auf den Geldunterhaltsanspruch des (geschiedenen) Ehegatten und auch der Kinder ist  ein fiktiver Mietwert für diese Wohnung auch insoweit nicht anzurechnen, als der Unterhaltspflichtige selbst Wohnungsmiteigentümer ist.

Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern daß der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.

Anmerkung: Noch nicht klar ausjudiziert, müsste wie folgt unterschieden werden:
a) wenn der Unterhaltspflichtige in der Wohnung zB ohne Mietkosten (weil ausbezahlte Eigentumswohnung) auch wohnt, profitiert auch er von der unentgeltlichen Wohnung, so dass fiktive Kosten keinem angerechnet werden können.
b) wohnt der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Wohnung zB ohne Mietkosten (weil ausbezahlte Eigentumswohnung), so wäre mE damit zu argumentieren, dass der Wohnungsbedarf der auch Teil des Unterhaltes ist ohnehin (fast) zur Gänze gedeckt ist und daher nur ein etwas geringerer Geldunterhalt zusteht.