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Nebenabreden zum Unterhaltsvergleich betreffend mj. Kinder

Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfaßt wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht.

Dem Gericht unbekannte Nebenabreden zum Unterhaltsvergleich betreffend mj. Kinder sind grundsätzlich unbeachtlich, da sie nicht von der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung umfasst sein können. Allenfalls könnten solche Nebenabreden den gesamten Vergleich in Frage stellen.

Anmerkung: Solche Nebenabreden werden gerne hinsichtlich der tatsächlich zu leistenden Höhe des Unterhalts, Gegenverrechnung mit Aufteilungszahlungen etc. getroffen. Der Unterhaltspflichtige muss sich klar sein, dass er jederzeit innerhalb der Verjährung völlig hilflos einer Exekution ausgesetzt ist.