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Aufteilung von Naturalleistungen auf mehrere Unterhaltsberechtigte

Aufteilung von Naturalleistungen auf mehrere Unterhaltsberechtigte nach Köpfen (EF-Slg 95.418; 47.458). Hat der Unterhaltspflichtige selbst einen Anteil zB an der Wohnung zu tragen (entweder weil er selbst die Wohnung bewohnt oder weggewiesen wurde) ist ein eigener Kopfteil anzusetzen.