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Naturalleistungen und zukünftiger Unterhalt

Bei Bemessung zukünftigen Geldunterhalts sind regelmäßige Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter als Teilunterhalt geldunterhaltsmindernd nur mit Zustimmung des obsorgeberechtigen, für Naturalversorgung primär verantwortlichen Elternteil anrechenbar.


Zuletzt bearbeitet am 14.03.2020