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Naturalleistungen auf Sonderbedarf

Naturaldeckung eines Sonderbedarfs ist nicht auf die normalen Unterhaltsleistungen, sondern nur auf den Sonderbedarfsunterhalt anrechenbar, weil damit grundsätzlich ein Sonderbedarfsanspruch getilgt wird und andererseits der Zuspruch an laufenden Unterhaltsbeträgen durch die Anrechnung verringert würde.