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Seite angelegt am: 26.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 26.09.2023

Dachbodenausbau, Aufstockung, Wintergarten - Wertsteigerung

Zu beachten ist weiters, dass es für den Zeitpunkt der (jeweiligen) Wertschöpfung bzw Werterhöhung nicht in jedem Fall auf jenen Zeitpunkt ankommt, in dem werterhöhende bauliche Maßnahmen vorgenommen (oder abgeschlossen) wurden. Soweit solche Maßnahmen kreditfinanziert werden, tritt die Wertsteigerung – als Saldo zwischen jeweiligem Liegenschaftswert und Kreditbelastung – erst (nach und nach) durch die Schuldtilgung ein. Soweit diese aus während ehelicher Gemeinschaft erwirtschafteten Mitteln erfolgt, ist die dadurch erzielte Reduktion des Kreditsaldos als maßgebliche Wertsteigerung der Liegenschaft zu betrachten. 
Soweit es um die werterhöhenden Investitionen im zeitlichen Nahebereich der Eheschließung geht, stellte das Erstgericht fest, dass mit den Bauarbeiten zwar Anfang 1995 begonnen wurde, die finanziellen Beiträge der Ehegatten aber zu einem Negativsaldo auf ihrem Girokonto führten, zu dessen Abdeckung sie (erst) Anfang 1998 einen Kredit aufnahmen. Ist nun davon auszugehen, dass bei kreditfinanzierten Investitionen erst die Reduktion der Verbindlichkeiten eine Wertsteigerung herbeiführt, kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Beiträge der Streitteile für den ersten Bauabschnitt wirtschaftlich erst längere Zeit nach der Eheschließung – und damit aus in der Ehe erworbenen Mitteln – geleistet wurden.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu ermitteln sein, inwieweit die Wertsteigerung der Liegenschaft durch die gesamten Baumaßnahmen seit 1995 auf die im dargestellten Sinn geleisteten Beiträge der Ehegatten aus während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Mitteln (bzw erbrachten Arbeitsleistungen) zurückzuführen sind. Der sich daraus ergebende Wert ist als eheliche Errungenschaft rechnerisch aufzuteilen bzw als ein der Frau zukommender Vorteil bei Bestimmung der von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu betonen, dass es – entgegen der Vorgangsweise des Erstgerichts – nicht in Betracht kommt, einen gesonderten „Marktwert“ oder „Verkehrswert“ für jene Liegenschaftsteile zu ermitteln, die die Ehewohnung (samt Nebenflächen) gebildet haben, weil diese Bereiche als bloß reale Teile eines einheitlichen Grundbuchskörpers (EZ 198) für sich nicht verkehrsfähig sind und damit auch keinen – für die Aufteilung grundsätzlich maßgeblichen – Verkehrswert haben können. Die Ermittlung einer Wertsteigerung kann nur für die gesamte Liegenschaft erfolgen. Jener Anteil daran, der auf Beiträge der Ehegatten aus während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Mitteln zurückzuführen ist, wird als eheliche Errungenschaft bei der Bestimmung der Ausgleichszahlung rechnerisch zu berücksichtigen sein.