Darlehensrückzahlung nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Dalehensrückzahlungen nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für eine Liegenschaft sind nicht aufzuteilen. Darlehensrückzahlungen nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die von dem Ehepartner geleistet wurden, der die Liegenschaft zugewiesen erhält sind nicht auszugleichen. Darlehensrückzahlungen nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die von dem Ehepartner geleistet wurden, der die Liegenschaft nicht zugewiesen erhält sind diesem zu ersetzen bnzw. in die Aufteilungsrechnung zu seinen Gunsten einzusetzen.
Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.
Soweit sich jedoch die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne Beiträge der Ehepartner verändert haben (etwa Veränderung des Wechselkurses eines Fremdwährungskredites), ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.