Beteiligte Dritte
Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§§ 81 bis 96 und 98 Ehegesetz) sind außer den Ehegatten auch Dritte, deren Rechte berührt werden, Beteiligte (§ 2 AußStrG).
Einem Verfahren nach § 98 Ehegesetz ist im ersten Rechtsgang der Kreditgeber nicht schon in erster Instanz beizuziehen, jedoch ist ihm die Entscheidung über den Antrag zuzustellen (§ 93 AußStrG; § 229 AußStrG aF ).
Rekursberechtigt sind die Kreditgeber dann jedenfalls und können hier (natürlich) mangels Beteiligung in erster Instanz auch Neuerungen vorbringen.. Die behaupteten Umstände sind dann nach Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses im fortgesetzten Verfahren erster Instanz zu überprüfen.
Der Dritte darf aber nur geltend machen, dass die Haftungsregelung überwiegend seine Benachteiligung bezweckt oder aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist.