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Seite angelegt am: 02.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Dienstwohnung, kein Räumungsanspruch des Dritten bei offener Frist für Aufteilungsverfahren

Solange eine Antragstellung nach den §§ 81 ff und 95 EheG möglich und über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, steht dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des Dritten (hier: BUWOG) das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht des bedürftigen Ehegatten entgegen.