Dienstwohnung
Nademleinksy, Aufteilungsrecht, Rz 345ff;
Auch Dienstwohnungen können der Aufteilung unterliegen (§ 88 EheG).
In den Fällen des § 88 (1) Zi. 1 bis 3 EheG bedarf es zwingend der Zustimmung des Dienstgebers bzw. des Rechtsträgers, der für die Vergabe zuständig ist. Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden. Liegen die Voraussetzungen des (1) nicht vor, bedarf es auch keiner Zustimmung.
Mangels Zustimmung des Dienstgebers bzw des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers ist eine Zuweisung der Dienstwohnung an die Frau ausgeschlossen, wonach nur die Zuweisung an den Ehepartner des Mieters unzulässig ist, was nichts daran ändert, dass es sich bei der Ehewohnung [Dienstwohnung] um eheliches Gebrauchsvermögen handelt). Ihr dahingehender Antrag wurde somit zu Recht abgewiesen, ohne dass näher darauf eingegangen werden muss, dass das Begehren, ihr „die Mietrechte zuzusprechen“ schon deshalb verfehlt ist, weil im Anwendungsbereich des § 88 Abs 2 EheG – anders als nach § 87 Abs 2 – ein Wohnrecht eigener Art begründet wird.
§ 88 EheG ab 01.01.2010
EheG § 88
(1) Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder
2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
(2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.