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Seite angelegt am: 02.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Dritte, Eigentum / Miteigentum

Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus. Auch die Übertragung von Rechten daran kann nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen.

Das Eigentum oder Miteigentum eines Dritten am Gebrauchvermögen schließt die Zuteilung als Eigentum an einen der Ehegatten aus.

Das gilt auch bei "Schlechtgläubigkeit" der Person, die Eigentum von einem der Ehegatten erworben hat.

Dass dieser Dritte Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 229 AußStrG ist, weil dessen Rechte durch den Antrag berührt werden, begründet noch nicht die Rechtsposition als Partei im Aufteilungsverfahren.

Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (des Vaters des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Eheleute dar. Wird aber die Ehewohnung auf Grund eines Prekariums oder eines familienrechtlichen Anspruchs benützt, ist eine Rechtsübertragung auf den anderen Ehegatten nicht möglich.

Ist aus besonderen Gründen anzunehmen, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im vollen Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten (hier: der Mutter) bleibt, kann eine solche Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen Ersparnisse angemessene Berücksichtigung finden.