Räumung Dienstwohnung
Wegen der bei Zuteilung der (restlichen) Aufteilungsmasse anlässlich der Aufteilungsentscheidung notwendigen Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in einer Gesamtbetrachtung, also auch jener Aspekte, die mit der (Dienst-)Ehewohnung verbunden sind, besteht für die vom Kläger begehrte Räumung der Ehewohnung trotz des bereits rechtskräftigen Teilbeschlusses im Aufteilungsverfahren nach wie vor der Vorrang der Entscheidung in diesem Außerstreitverfahren.
Anders als der Kläger meint, wird damit auch nicht über Fragen, über die ohnehin bereits entschieden worden ist, „neuerlich verhandelt“, wurde doch mit dem Teilbeschluss nur über das Begehren der Frau, ihr die Mietrechte an der Dienstwohnung zuzuweisen, abgesprochen.
Über das Begehren auf Räumung einer Ehewohnung, die zugleich Dienstwohnung ist und mangels erforderlicher Zustimmung des Dienstgebers dem anderen Ehegatten nicht zugewiesen werden kann, ist – aufgrund der wertmäßigen Einbeziehung der Wohnung als eheliches Gebrauchsvermögen – im Aufteilungsverfahren zu entscheiden. Sich aus ihrer Verbesserung, Nutzung und Räumung ergebende und anlässlich der Aufteilung zu beachtende Teilaspekte können nur anlässlich der (einheitlichen) Aufteilungsentscheidung im Außerstreitverfahren berücksichtigt werden. Die Räumung ist daher mit der aufteilungsrechtlichen Bewertung der Wohnung und den erst aus ihr für die Aufteilungsentscheidung resultierenden Folgen so eng verknüpft, dass auch darüber im Aufteilungsverfahren abzusprechen ist.
§ 88 EheG ab 01.01.2010
EheG § 88
(1) Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder
2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder
3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
(2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.