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Seite angelegt am: 04.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 04.08.2020

Rechtsmittel im Aufteilungsverfahren

In erster Instanz entscheidet ein Richter.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rekursverfahren. D.h. der Rekursgegner kann eine Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen erstatten. 

Über diesen Rekurs entscheidet das übergeordnete Landesgericht. Es entscheidet weiter, ob es den ordentlichen Revisionsrekurs an den OGH zulässt oder nicht. Wird der Revisionsrekurs nicht zugelassen, kann man eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht erheben, dass es diesen Zulässigkeitsausspruch abändere und den Revisionsrekurs doch für zulässig erkläre. Gleichzeitig mit diesem Antrag muss auch der ordentliche Revisionsrekurs ausgeführt werden. Dieser Antrag ist besonders zu begründen. Schließlich muss man das Rekursgericht überzeugen, dass es selbst den ursprünglich "falschen" Zulässigkeitsausspruch auch selbst wieder abändert. Wenn das Rekursgericht den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches abweist, ist ein weiterer Rechtszug nicht mehr möglich.

Gegen aufhebende und zurückverweisende Entscheidungen des Rekursgerichtes ist ein weiterer Rechtszug an den OGH nur zulässig, wenn das Rekursgericht eine solchen zulässt. Hier gibt es keine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches. Wenn das Rekursgericht einen Revisionsrekurs zulässt, darf das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtkraft des aufhebenden Beschlusses fortgesetzt werden.

Bei einem Streitwert von über € 30.000,00 ist ungeachtet der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ein außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH möglich. Über die Annahme dieses außerordentlichen Revisionsrekurses entscheidet der OGH.

 Aber: Selbst wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs (doch) zulässt, kann ihn der OGH zurückweisen, weil er an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit nicht gebunden ist (ständige Rechtssprechung).

Der nacheheliche Aufteilungsanspruch ist als rein vermögensrechtlicher Anspruch, auch wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers - wie hier - eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch. Dennoch ist eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich, weil die Entscheidung nach dessen Ansicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit durch keine Geldwertuntergrenze, über die das Gericht zweiter Instanz zu entscheiden hatte, beschränkt ist. Eine solche Zulassung ist vielmehr, gilt es, eine entscheidungswesentliche Rechtsfrage zu lösen, - nach dem Willen des Gesetzgebers - selbst dann möglich, wenn sich die Meinungsverschiedenheit der Verfahrensparteien bloß auf einen Groschen (Cent) als kleinste denkbare Währungseinheit bezöge.

Achtung: Im Verfahren außer Streitsachen finden die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien keine Anwendung! D.h. durch die Gerichtsferien tritt keine Verlängerung der Rechtsmittelfristen ein.